Honorargestaltung & Auftragsbedingungen
Wenn nichts anderes vereinbart ist, errechnet sich das Honorar tarifmäßig. Wenn vom Tarif oder tarifmäßigen Honorar die Rede ist, dann bilden das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), die Allgemeinen Honorar-Kriterien (in der Folge kurz: „AHK“) oder das Notariatstarifgesetz die Grundlage für die Honorarabrechnung.
Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf die anwaltlichen Leistungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat, es gilt ebenso in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten.
Wenn anwaltliche Leistungen vom Rechtsanwaltstarifgesetz nicht abgedeckt sind, etwa bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren oder wenn die AHK vereinbart sind, werden die AHK für die Berechnung des Honorars herangezogen.
Leistungen, die gesetzlich durch das Notariatstarifgesetz geregelt sind, kann der Rechtsanwalt auch nach dem Notariatstarifgesetz abrechnen. Das ist häufig bei der Erstellung von Verträgen oder der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten der Fall.
Alternativ hierzu kann - je nach Struktur einer Causa - auch eine Stundensatzvereinbarung (Zeithonorar; die Höhe ergibt sich je nach Anlassfall) oder eine Pauschalvereinbarung (Voraussetzung: klar umrissener Leistungsinhalt) getroffen werden.
Im Rahmen einer Honorarvereinbarung kann auch bei der Honorargestaltung auf den konkreten Einzelfall Bedacht genommen werden. In der Honorargestaltung sind wir flexibel.
Zu Honorarfragen empfehle ich Ihnen die Informationsbroschüre der österreichischen Rechtsanwälte (http://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/infocorner/broschuere-recht-einfach/), in der weitere wichtige Fragen zu diesem Thema erläutert werden.
Zu den Auftragsbedingungen (pdf)